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   RG, 02.12.1926 - IV B 69/26   

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https://dejure.org/1926,155
RG, 02.12.1926 - IV B 69/26 (https://dejure.org/1926,155)
RG, Entscheidung vom 02.12.1926 - IV B 69/26 (https://dejure.org/1926,155)
RG, Entscheidung vom 02. Dezember 1926 - IV B 69/26 (https://dejure.org/1926,155)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründender unabwendbarer Zufall angenommen werden, wenn die Fristversäumung auf das Verschulden einer Person zurückzuführen ist, der die Partei die Führung des Verkehrs mit dem Prozeßbevollmächtigten übertragen hatte? ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 115, 71
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BGH, 22.10.1986 - VIII ZB 40/86

    Versäumung der Rechtsmittelfrist durch eine geschäftsunfähige Partei; Zurechnung

    Eine Zurechnung über § 85 Abs. 2 ZPO scheidet nämlich aus, wenn es wegen der behaupteten Geschäftsunfähigkeit des Beklagten zu 1. an einer wirksamen Bevollmächtigung dieses Anwalts fehlt (RGZ 115, 71, 72 f.; RG JW 1926, 2575, 2576).
  • BGH, 10.07.1985 - IVb ZB 102/84

    Kündigung eines Anwaltsmandats - Anzeige der Bestellung - Verschulden -

    Richtig ist weiter, daß die Partei außer für ihr eigenes und das Verschulden ihres anwaltlichen Bevollmächtigten ggf. auch für das Verschulden eines Nichtanwalts einzustehen hat, dem sie es überlassen hat, die Korrespondenz mit dem bei Gericht auftretenden Rechtsanwalt zu führen (RGZ 115, 71, 73; 156, 208, 211; BGH Beschluß vom 8. Oktober 1980 - VIII ZB 27/80 - VersR 1981, 79) oder einen Rechtsanwalt mit der Führung des Prozesses oder der Einlegung eines Rechtsmittels zu beauftragen (BGH Beschluß vom 1. Oktober 1983 - II ZR 122/83 - VersR 1983, 1082 f.).
  • OLG Köln, 16.02.2007 - 3 U 145/06

    Verspätete Entschuldigung in der Berufungsinstanz

    Anhaltspunkte dafür, dass dies der Klägerin nicht zu einem ihr gem. § 51 Abs. 2 ZPO zurechenbaren Verschulden gereicht, sind weder vorgetragen noch ersichtlich; Angaben zu Auswahl, Anleitung und Beaufsichtigung des Mitarbeiters, die ein der Klägerin selbst zuzurechnendes Organisationsverschulden ausräumen könnten (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.10.1998, 25 W 102/98, OLGR 1999, 40; RGZ 115, 71, 74), fehlen.
  • BGH, 27.04.1995 - III ZR 169/93

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Dreimonatsfrist -

    Bevollmächtigter i. S. dieser Vorschrift ist z.B. auch, wer als Nichtanwalt im Auftrag der Partei die Korrespondenz mit dem Prozeßbevollmächtigten führt (BGH Urteil vom 8. Oktober 1980 - VIII ZR 27/80 - VersR 1981, 79; Beschlüsse vom 1. Oktober 1983 - II ZR 122/83 - VersR 1983, 1082 - und vom 10. Juli 1985 - IV b ZB 102/84 - VersR 1985, 1185 [1186]; vgl. schon RGZ 115, 71 [73]), ebenso der Haftpflichtversicherer, wenn er in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung aufgrund der Vollmacht gemäß § 10 Abs. 5 AKB tätig wird (MünchKomm/Feiber, ZPO, § 233 Rn. 24).
  • BGH, 08.10.1980 - VIII ZB 27/80

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Denn Vertreter i.S. des § 85 Abs. 2 ist auch derjenige, der als Nichtanwalt die Korrespondenz mit dem Prozeßbevollmächtigten führt (Zöller, ZPO, 12. Aufl. § 85 Anm. III vgl. RGZ 115, 71, 73).
  • BGH, 18.11.1952 - I ZB 13/52

    Rechtsmittel

    Das Vertrauensverhältnis besteht aber nach der Niederlegung des Mandats nicht mehr, mögen sich aus dem bisherigen Verhältnis auch noch gewisse Nachwirkungen ergeben (in diesem Sinne auch RGZ 115, 71 [72-73]; 160, 378 [380]; 166, 246 [249]).
  • BGH, 21.05.1951 - IV ZR 11/51

    Wiedereinsetzung. Tag der Urteilszustellung

    Für ihre Ansicht, dass nur ein Verschulden im Verkehr mit dem Gericht oder dem Gegner des Rechtsstreits in Betracht komme, kann die Revision sich auch nicht auf die Entscheidungen des Reichsgerichts in RGZ 115, 71; 160, 380 und 166, 249 berufen.
  • BGH, 26.11.1979 - VIII ZR 252/79

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Glaubhaftmachung der schuldlosen

    Dem Beklagten und Revisionskläger kann die fristgerecht beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist nicht gewährt werden, weil nicht glaubhaft gemacht ist, daß der Rechtsbeistand B., dessen Verschulden der Beklagte sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß (vgl. RGZ 115, 71), an der Versäumung der Revisionsfrist schuldlos ist.
  • BGH, 01.10.1969 - VIII ZR 83/69
    2 ZPO, auch wenn er nicht prozeßbevollmächtigt ist, sondern den Verkehr mit dem Frozeßbevollmäehtigten vermitteln 3oll((BGH Urtevom 21" Mai 1951 aaO; RGZ 115, 71, 75; RGZ 156, 208, 211; Stein/Jonas/Pohle, ZPO 19. Aufl, § 232 Anmo B I c; Wicczorck ZPO, § 232 Anm" B I c; Rosenberg, Lehrbuch 3. Aufl., § 76 IV 3 c, Seite 348; Baumbach/Lauterbach, ZPO 28o Aufl., § 232 Anm. 2).
  • BGH, 13.05.1963 - VII ZB 3/63

    Rechtsmittel

    Der Verkehrsanwalt ist, soweit er ermächtigt ist, im Namen seines Auftraggebers zu handeln, dessen Vertreter i.S. des § 232 Abs. 2 ZPO (RGZ 115, 71, 73; BGH NJW 1951, 111; LM 232 ZPO Nr. 6).
  • BGH, 08.10.1980 - VIII ZB 26/80

    Zurechnung eines Verschuldens eines prozessbevollmächtigten Verwandten -

  • BGH, 01.12.1953 - V ZB 25/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 16.01.1963 - IV ZR 240/62
  • BGH, 06.07.1955 - IV ZB 69/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 09.12.1952 - VI ZB 4/52
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